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ZPO § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

ZPO § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

[ Auszug: Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozeß zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst w ... ]